Von der Einpflanzung zum Rechtsstreit
Schon zu Dornröschens Zeiten bot die Hecke gebührenden Schutz vor Eindringlingen. Nicht nur einer der mutigen Königssöhne fiel der heimtückischen Dornenhecke zum Opfer. Dabei blühte sie im Sommer doch so schön!
Dessen waren sich die Gebrüder Grimm also bewusst. Eine Hecke sieht toll aus und bietet Schutz. Jedoch kann sie auch zu erbitterten Nachbarschaftskriegen führen und ebenso Fragen aufwerfen: Wem gehört die Hecke auf der Grundstücksgrenze oder im Vermietergarten denn eigentlich?
Artenvielfalt lässt die Herzen eines Gärtners höher schlagen
Ob Laub- oder Nadelhölzer – völlig egal. Wer einen grünen Daumen hat, für den ist jede Hecke mehr als nur eine Pflanze auf dem Grundstück, die Sichtschutz bietet. Eine Hecke will richtig gepflegt und beschnitten werden und bietet Vögeln einen hervorragenden Brutplatz sowie Insekten einen idealen Lebensraum. Je nach Art wachsen Heckenpflanzen unterschiedlich schnell und bieten sogar im Winter einen immergrünen Anblick, wie z. B. der Liguster. Selbst die Rotbuche wirft nur einige ihrer im Herbst verfärbten und vertrockneten Blätter ab. Für den Schnitt gibt es ebenfalls Unterschiede, die der geneigte Gärtner kennen und beachten sollte, wenn die Freude an der Heckenpflanze langfristig sein soll.
Auch Hecken unterliegen rechtlichen Bestimmungen
Die Freude an der Grenzbepflanzung lässt in der Regel nach, wenn Ihr Nachbar der Ansicht ist, die Hecke stehe auf seinem Grundstück. Und sei es nur teilweise. Andere Streitpunkte sind die Höhe der Hecke, herabfallendes Laub auf den Grund und Boden Ihres Nachbars oder ganze Äste, die ihm die Laune verderben könnten.
Je nach Bundesland gelten unterschiedliche rechtliche Bestimmungen, welche Heckenpflanzen in Ihrem Garten wachsen dürfen oder wie nah eine Hecke an der Grundstücksgrenze stehen darf. In Sachsen müssen Hecken mit einer Höhe von bis zu 200 cm einen Abstand von 50 cm zum benachbarten Grundstück einhalten. Größere Heckenpflanzen müssen bis zu 200 cm Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten. Haben Sie Ihre Pflanzen zu dicht an des Nachbars Grundstück gepflanzt, darf dieser von Ihnen verlangen, dass Sie die Pflanzen umsetzen oder zumindest entsprechend zurück schneiden. Allerdings muss er Sie tatsächlich darum bitten und darf nicht allein zur Tat schreiten.
Wie ist die Rechtslage in Mietergärten?
Was die Grenzbebauung angeht, gelten in Mietergärten, beispielsweise an Mehrfamilienhäusern, die gleichen rechtlichen Bestimmungen, wie bei Eigentum. Jedoch stellen sich hier andere Fragen: Wenn ein Mieter eine Hecke pflanzt und einige Jahre später auszieht, wird dieser Mieter in den seltensten Fällen auf die Idee kommen, die gepflanzte Hecke wieder auszubuddeln und mitzunehmen. Diese Tatsache führt allerdings auch dazu, dass die Pflanze, solange sie nicht innerhalb der ersten Wochen wieder entfernt wird, in den Eigentumsbestand des Vermieters übergeht. So entschied auch das Landgericht in Detmold, als ein Mieter von seinem Vermieter Schadensersatz für „seine“, d. h. die von ihm gepflanzte Hecke verlangte, da er diese beschädigt hätte. (Aktenzeichen 10 S 218/12) .
Mieten Sie einen Garten als reinen Ziergarten, ist es Ihnen obendrein verboten, den Garten für die Bepflanzung mit Gemüse oder Obst umzuarbeiten. Gibt es keine grundlegenden Vorschriften seitens des Vermieters, müssen Sie sich zumindest mit Nachbarn abstimmen.
Im Grunde genommen kann jeder, der dies möchte, sich eine Heckenpflanze in seinen Garten einpflanzen. Jedoch geht es wie so häufig in unserem Land nicht ohne Deckelung seitens der Rechtsprechung. Informieren Sie sich demnach vorher genau, welche Pflanze Sie wohin pflanzen wollen und ob Sie dies überhaupt tun möchten oder ob Aufwand und Nutzen unverhältnismäßig groß sind. Im Zweifel geben auch wir von den Contrust Hausmeisterdiensten Ihnen gern Auskunft zu diesem und zu anderen Themen.