Instandhaltungspflichten der Wohnungseigentümer

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Eigentum schafft nicht ausschließlich Vergnügen

Gründe für Streitigkeiten zwischen Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gibt es hinreichend und zu fast jeder Zeit. Und fast immer geht es ums liebe Geld. So auch im nachfolgenden Fall, der es bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) geschafft hat.

Eine WEG hatte Zuwachs bekommen, indem die ehemaligen Kellerräume umgebaut und zu Wohnräumen modifiziert wurden. Leider ging es bei der Sanierung entweder hektisch oder schlicht und ergreifend ungenau zu. Denn die Wohnung, die 1996 Sondereigentum und 2002 verkauft, ist mittlerweile wegen Nässe nicht mehr bewohnbar. Die Eigentümer der beiden anderen Wohneinheiten im Erd- bzw. im Dachgeschoss wollten für die Behebung der Schäden nicht zahlen. Daraufhin ging die Eigentümerin der Kellerwohnung vor Gericht.

Der lange Weg des Urteils

Das Amtsgericht gab ihr Recht und verurteilte die beiden anderen Wohnungseigentümer zur Zahlung einer Sonderumlage von mehr als 50.000 Euro als auch zu Schadensersatz, weil der Richter es als erwiesen ansah, dass die Beklagten die Sanierung der Kellerwohnung durch ihre ablehnende Haltung verzögert hatten.

In der Revision wies das Landgericht diese Verurteilung zurück. Die Begründung lag hier, dass die Grenze überschritten sei, die für die Eigentümer der beiden anderen Wohneinheiten als zumutbar angesehen werden könne.

Letzten Endes hatte der BGH das Wort. Der entschied wiederum im Sinne der Klägerin. Demnach müssen die beklagten anderen Eigentümer anteilig die Kosten für die Instandsetzung der Wohnung tragen. Darüber hinaus müssen sie ebenso der Bildung einer Sonderumlage zustimmen. Einzige Bedingung: das Gebot der Wirtschaftlichkeit muss beachtet werden sowie die Leistungsfähigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers. Das bedeutet durchaus, dass nicht zwingend erforderliche Maßnahmen zurück gestellt werden können. Da die Kellerwohnung der Klägerin jedoch bereits nicht mehr nutzbar war, diese jedoch die laufenden Kosten trotz allem weiterhin trug, müsse hier laut Gericht gehandelt werden. Die finanziellen Schwierigkeiten müssen in diesem Härtefall außer Acht bleiben. Ziel sei hier die Erhaltung der gesamten WEG.

Über Schadensersatzansprüche muss nun weiterhin das Landgericht richten. Unter der Maßgabe, dass derjenige Schadensersatz zahlen muss, der sich den erforderlichen Maßnahmen entzogen hat, hat der BGH die exakte Entscheidung über diesen Punkt dem Landgericht zurück übertragen.

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Urteil vom 17. Oktober 2014 – V ZR 9/14

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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