Winter in Chemnitz ist selten leicht
Der diesjährige Winter hat es in sich. Allerdings glänzt er nicht mit Rekordhöhen den Schnee betreffend. Eher sind es die Temperaturen, die zwar winterlich sind, aber irgendwie auch nicht so richtig. Ein Auf und Ab der winterlichen Temperaturen und Gefühle.
War der Dezember zu warm, ist es nun im Januar zwar kalt, aber von echtem Winter kann keine Rede sein. Schnee, Regen, Wind, Sonne – alles ist dabei. Schneit es nachts, taut es tags wieder. Vom Sonnenschein am Vormittag zur Unwetterwarnung in den Abendstunden. Ein Auf und Ab der winterlichen Gefühle.
Gleichzeitig bringt dieses Auf und Ab auch Gefahren mit sich, denen Fußgänger und Autofahrer, Mieter und Vermieter gleichermaßen ausgesetzt sind. Gerade die nächtlichen Schneefälle und Minustemperaturen bergen Gefahren, vor allem die morgendliche Glätte. Im Falle eines Unfalls stellt sich dann die Frage nach der Schuld und wer war verantwortlich für die Streu- und Räumpflicht vor dem Haus.
Wer muss was organisieren?
Besitzer eines Eigenheims sind selbst verantwortlich, dass die Gehwege und Straßen vor dem eigenen Haus oder Grundstück frei sind und keine Unfallgefahren bergen. In einem Mehrfamilienhaus gibt es unterschiedliche Verantwortlichkeiten. Gerade wenn der Vermieter, mehrere Kilometer entfernt wohnt, kann er seiner Streu- Räumpflicht natürlich nicht selbst nachkommen. Jedoch muss er einen Winterdienst organisieren. Meistens gibt es einen Hausmeister vor Ort, der für das entsprechende Objekt verantwortlich ist. Gibt es den nicht oder ist er verhindert, muss dann möglicherweise der Mieter ran und die Gehwege vom Schnee beräumen bzw. gegen die Glätte streuen. Die Streu- und Räumpflicht für den Mieter muss im Mietvertrag vereinbart sein.
Die erforderlichen Geräte sowie das Streugut müssen vom Vermieter gestellt werden. Hausmeister und / oder Mieter können – vor allem das Streugut betreffend – nachbestellen, die Kosten trägt jedoch in jedem Fall der Vermieter.
Nicht jedes Streugut ist zum Streuen gut!
Beachten Sie ebenfalls, womit Sie streuen. Vorrangig gilt Split als rutschsicher und kommt fast überall zum Einsatz. Das Oberlandesgericht in Hamm musste sich mit der Frage nach dem geeigneten Streugut auseinandersetzen. Eine Mieterin hatte, nachdem ihr der Split zum Streuen ausgegangen war, mit Hobelspänen gestreut. Diese hatten sich durch die Nässe vollgesaugt und damit das Gegenteil erzeugt. Nun muss die Mieterin Schadenersatz zahlen, da die Klägerin aufgrund der vollgesaugten Späne gestürzt war. Sogar die Vermieterin haftet in diesem Fall mit, weil sie von dem Einsatz der Hobelspäne wusste (Az.: 6 U 92/12).
Quelle:
http://www.n-tv.de/ratgeber/Mieterin-muss-Schadenersatz-zahlen-article14419231.html